LAG Köln - Urteil vom 01.12.2011
7 Sa 88/11
Normen:
BetrAVG § 7; BetrAVG § 16;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 15.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 2626/10

Betriebliche Altersversorgung; Ablehnung der Anpassung einer Betriebsrente aus wirtschaftlichen Gründen

LAG Köln, Urteil vom 01.12.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 88/11

DRsp Nr. 2012/19850

Betriebliche Altersversorgung; Ablehnung der Anpassung einer Betriebsrente aus wirtschaftlichen Gründen

1.) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt es, eine Betriebsrentenanpassung nach § 16 BetrAVG abzulehnen, wenn der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Dementsprechend ist die "wirtschaftliche Lage" eine zukunftsbezogene Größe und setzt die Prognose voraus.2.) Die Betriebsrentenanpassung muss nicht aus der Unternehmenssubstanz finanziert werden.3.) Maßgeblich ist die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens.4.) Dieser ist die als angemessen geltende Eigenkapitalverzinsung gegenüberzustellen. Als Basiszins ist hierfür die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen heranzuziehen. Hinzu kommt ein Risikozuschlag von 2 % für am Markt tätige Unternehmen.