BAG - Urteil vom 18.09.2012
3 AZR 382/10
Normen:
BetrAVG § 1 (Ablösung); BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5; BetrAVG § 5; BetrAVG § 16; GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56
AP
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 11.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 327/09
ArbG Köln, vom 17.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 10816/06

Betriebliche Altersversorgung; Ablösung eines Versorgungstarifvertrags; Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit

BAG, Urteil vom 18.09.2012 - Aktenzeichen 3 AZR 382/10

DRsp Nr. 2013/1627

Betriebliche Altersversorgung; Ablösung eines Versorgungstarifvertrags; Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit

1. Der besonders geschützte erdiente Besitzstand, in welchen nur aus gewichtigen Gründen eingegriffen werden dürfte, ist nicht nach den Maßstäben des dreistufigen Prüfungsmodells, sondern allein nach den für die Höhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft geltenden Berechnungsregeln (§ 2 BetrAVG) zu ermitteln. 2. a) Den anwartschaftsberechtigten Arbeitnehmern soll zum Schutz des erdienten Besitzstandes der Teilbetrag verbleiben, der ihnen rechnerisch selbst dann nicht mehr entzogen werden könnte, wenn im Zeitpunkt der Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung das Arbeitsverhältnis beendet worden wäre.b) Allein dieser Betrag genießt nach den gesetzlichen Regelungen besonderen Schutz. Nur solche erdienten Versorgungsanwartschaften sind grundsätzlich einem Eingriff entzogen, weil sie sowohl Versorgungs- als auch Entgeltcharakter haben und die ausreichende Gegenleistung für bereits geleistete Arbeit und Betriebstreue des Versorgungsanwärters darstellen. 3. a) Die Tarifvertragsparteien sind dabei an die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden.