BAG - Urteil vom 18.03.2014
3 AZR 249/12
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2; BGB § 315 Abs. 3; BGB § 288 Abs. 1; BGB § 291;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 16 Nr. 93
AP
AuR 2014, 288
BB 2014, 1460
EzA-SD 2014, 12
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 16.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1001/11
ArbG Hannover, vom 17.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 86/11

Betriebliche Altersversorgung; Anpassung; Ausgleich des Kaufkraftverlustes; reallohnbezogene Obergrenze

BAG, Urteil vom 18.03.2014 - Aktenzeichen 3 AZR 249/12

DRsp Nr. 2014/7967

Betriebliche Altersversorgung; Anpassung; Ausgleich des Kaufkraftverlustes; reallohnbezogene Obergrenze

Orientierungssätze: 1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Diese Verpflichtung gilt nach § 16 Abs. 2 BetrAVG als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Prüfungszeitraum ist die Zeit vom individuellen Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag. Dies gilt für die Ermittlung sowohl des Kaufkraftverlustes als auch der reallohnbezogenen Obergrenze.