LAG Niedersachsen - Urteil vom 16.02.2012
4 Sa 1001/11 B
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2012, 8
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 17.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 86/11

Betriebsrentenanpassung; Anpassung einer Betriebsrente; Abweichung vom Anpassungsmodell

LAG Niedersachsen, Urteil vom 16.02.2012 - Aktenzeichen 4 Sa 1001/11 B

DRsp Nr. 2012/4703

Betriebsrentenanpassung; Anpassung einer Betriebsrente; Abweichung vom Anpassungsmodell

»§ 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG nF verbietet nicht eine konzernweit ermittelte, einheitliche reallohnbezogene Obergrenze. Bei der Bewertung eines von § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG abweichenden Anpassungsmodells ist von wesentlicher Bedeutung, inwieweit es sich in die Gesamtkonzeption des Versorgungswerks einfügt und den Interessen der Versorgungsempfänger Rechnung trägt.«

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 17. Juni 2011 - 7 Ca 86/11 B - teilweise abgeändert, soweit die Beklagte zur Zahlung von Zinsen ab 1. August 2008 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Zahlungsantrag verurteilt wurde. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 16 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zu einer höheren Anpassung der Betriebsrente des Klägers verpflichtet ist.