BAG - Urteil vom 17.04.2012
3 AZR 803/09
Normen:
BGB § 157; BetrAVG § 16; ZPO § 268; ZPO § 533;
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 01.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 145/09
ArbG Hamburg, vom 03.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 88/08

Betriebliche Altersversorgung; Anpassung einer Betriebsrente; Überprüfung einer ergänzenden Vertragsauslegung durch das Revisionsgericht

BAG, Urteil vom 17.04.2012 - Aktenzeichen 3 AZR 803/09

DRsp Nr. 2012/10296

Betriebliche Altersversorgung; Anpassung einer Betriebsrente; Überprüfung einer ergänzenden Vertragsauslegung durch das Revisionsgericht

1. Eine nachträglich entstandenen Regelungslücke ist grundsätzlich im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu schließen. 2. a) Auch eine ergänzende Vertragsauslegung unterliegt der nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung daraufhin, ob überhaupt nach § 157 BGB die Notwendigkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung bestand und ob bei der Auslegung selbst gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen wurde oder wesentliche Umstände unberücksichtigt geblieben sind. b) Das Revisionsgericht kann ausnahmsweise auch bei einem nichttypischen Vertrag die erforderliche ergänzende Vertragsauslegung selbst vornehmen, wenn die entscheidungserheblichen Tatsachen feststehen und weiterer Vortrag der Parteien nach einer Zurückverweisung zu diesem Gesichtspunkt nicht zu erwarten steht.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 1. September 2009 - 2 Sa 145/09 - aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 3. Dezember 2008 - 16 Ca 88/08 - wird zurückgewiesen.