BAG - Urteil vom 15.05.2012
3 AZR 129/11
Normen:
BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 4; BGB § 151 S. 1; ZPO § 894 S. 1;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 21.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 485/10
ArbG München, vom 15.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 6373/09

Betriebliche Altersversorgung; Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrages aufgrund betrieblicher Übung

BAG, Urteil vom 15.05.2012 - Aktenzeichen 3 AZR 129/11

DRsp Nr. 2012/19053

Betriebliche Altersversorgung; Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrages aufgrund betrieblicher Übung

1. Nach § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG kann ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage auf betrieblicher Übung beruhen. Die bindende Wirkung einer betrieblichen Übung tritt auch gegenüber Arbeitnehmern ein, die zwar unter Geltung der Übung im Betrieb gearbeitet, selbst aber die Vergünstigung noch nicht erhalten haben, weil sie die nach der Übung erforderlichen Voraussetzungen noch nicht erfüllt haben. 2. Vereinbart der Arbeitgeber über Jahre hinweg vorbehaltlos mit allen Arbeitnehmern nach einer bestimmten Dauer der Betriebszugehörigkeit und bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen Versorgungsrechte, ist er aufgrund betrieblicher Übung verpflichtet, die Versorgungsrechte auch mit anderen Arbeitnehmern zu vereinbaren, sofern sie die erforderliche Betriebszugehörigkeit erbracht haben und die übrigen Voraussetzungen erfüllen.