BAG - Urteil vom 15.05.2012
3 AZR 281/11
Normen:
BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 4; BGB § 151 S. 1; ZPO § 894 S. 1;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 16.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 652/10
ArbG München, vom 04.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 39 Ca 15288/09

Betriebliche Altersversorgung; Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrages aufgrund betrieblicher Übung

BAG, Urteil vom 15.05.2012 - Aktenzeichen 3 AZR 281/11

DRsp Nr. 2012/19055

Betriebliche Altersversorgung; Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrages aufgrund betrieblicher Übung

1. Nach § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG kann ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage auf betrieblicher Übung beruhen. Die bindende Wirkung einer betrieblichen Übung tritt auch gegenüber Arbeitnehmern ein, die zwar unter Geltung der Übung im Betrieb gearbeitet, selbst aber die Vergünstigung noch nicht erhalten haben, weil sie die nach der Übung erforderlichen Voraussetzungen noch nicht erfüllt haben. 2. Vereinbart der Arbeitgeber über Jahre hinweg vorbehaltlos mit allen Arbeitnehmern nach einer bestimmten Dauer der Betriebszugehörigkeit und bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen Versorgungsrechte, ist er aufgrund betrieblicher Übung verpflichtet, die Versorgungsrechte auch mit anderen Arbeitnehmern zu vereinbaren, sofern sie die erforderliche Betriebszugehörigkeit erbracht haben und die übrigen Voraussetzungen erfüllen.