BAG - Urteil vom 08.12.1998
9 AZR 559/97
Normen:
BGB §§ 133 157 611 Abs. 1 ; LOLO EV A (Leistungsordnung "A" des Essener Verbandes) § 6 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 11 (7) Sa 415/97 - 20.06.97,
ArbG Essen, vom 04.02.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3364/96

betriebliche Altersversorgung: Anspruch auf Übergangsgeld bei Aufhebungsvertrag

BAG, Urteil vom 08.12.1998 - Aktenzeichen 9 AZR 559/97

DRsp Nr. 2002/7533

betriebliche Altersversorgung: Anspruch auf Übergangsgeld bei Aufhebungsvertrag

1. Das in § 6 LO EV A geregelte Übergangsgeld ist keine betriebliche Altersversorgungsleistung i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Das für die Dauer der Arbeitslosigkeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses überbrückungsweise zu zahlende Übergangsgeld kann auch nicht den Begriff der Unverfallbarkeit erfüllen. Unverfallbar kann nämlich nur eine Anwartschaft sein, die behalten wird, auch wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet. Das Übergangsgeld ist nicht von dem Verfall bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedroht. Es setzt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraus. 2. Wird unter diesen Umständen mit einem anwaltlich beratenen Arbeitnehmer die Zahlung einer halben Million DM als Abfindung vereinbart, so kann das nur bedeuten, daß nach dem Willen der Parteien mit der vereinbarten Abfindung auch der Übergangsbedarf bis zum Bezug von Arbeitsentgelt oder Ruhegeld abgedeckt ist. Dafür, daß zu der einmaligen Abfindung noch laufende, monatliche Überbrückungsleistungen hinzutreten sollen, fehlt hier jeglicher Anhaltspunkt.

Normenkette:

BGB §§ 133 157 611 Abs. 1 ; LOLO EV A (Leistungsordnung "A" des Essener Verbandes) § 6 Abs. 1 ;

Tatbestand