BAG - Beschluß vom 17.06.2003
3 ABR 43/02
Normen:
BetrAVG § 1 (Ablösung) ; BGB § 151 ; TVG § 4 Abs. 3 ; ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 165
AuR 2004, 198
BAGE 106, 301
BAGReport 2004, 125
BB 2004, 612
DB 2004, 714
NZA 2004, 1110
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 22.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 20 TaBV 1/00
ArbG Ulm, vom 30.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 3/99

Betriebliche Altersversorgung; arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren - Verschlechternde Ablösung einer Gesamtzusage durch Betriebsvereinbarung; Beschlußverfahren beim Streit um die Wirksamkeit einer ablösenden Betriebsvereinbarung; Ablösbarkeit einer Gesamtzusage durch Betriebsvereinbarung: Betriebsvereinbarungsoffenheit und Günstigkeitsvergleich

BAG, Beschluß vom 17.06.2003 - Aktenzeichen 3 ABR 43/02

DRsp Nr. 2004/2095

Betriebliche Altersversorgung; arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren - Verschlechternde Ablösung einer Gesamtzusage durch Betriebsvereinbarung; Beschlußverfahren beim Streit um die Wirksamkeit einer ablösenden Betriebsvereinbarung; Ablösbarkeit einer Gesamtzusage durch Betriebsvereinbarung: Betriebsvereinbarungsoffenheit und Günstigkeitsvergleich

»1. Zu den betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten iSd. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG gehört auch der Streit darüber, ob eine Gesamtzusage durch eine Betriebsvereinbarung wirksam abgelöst worden ist. 2. Ein kollektiver Günstigkeitsvergleich (BAG 16. September 1986 - GS 1/82 - BAGE 53, 42) zwischen einem durch Gesamtzusage begründeten Versorgungswerk, das durch Widerruf für neu in den Betrieb eintretende Mitarbeiter geschlossen worden war, und einer geänderten Vorsorgungsordnung, die wieder für alle Mitarbeiter geöffnet ist, kann nicht ohne weiteres in der Weise vorgenommen werden, daß dem Aufwand für das geschlossene Versorgungswerk mit der naturgemäß sinkenden Zahl von Versorgungsberechtigten der Aufwand gegenübergestellt wird, der auf unbestimmte Zeit für das wieder geöffnete Versorgungswerk aufzubringen ist.«

Orientierungssätze: