LAG Köln, vom 26.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 93/02
ArbG Bonn, vom 15.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2901/01
Betriebliche Altersversorgung; arbeitsgerichtliches Verfahren - Auslegung einer Versorgungsordnung: Altersrente als dynamischer Bemessungsfaktor; Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage seit dem 1. Januar 1999; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Revisionsfrist
BAG, Urteil vom 17.06.2003 - Aktenzeichen 3 AZR 396/02
DRsp Nr. 2003/17193
Betriebliche Altersversorgung; arbeitsgerichtliches Verfahren - Auslegung einer Versorgungsordnung: Altersrente als dynamischer Bemessungsfaktor; Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage seit dem 1. Januar 1999; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Revisionsfrist
»1. Seit der Streichung des Sicherungsfalls der wirtschaftlichen Notlage (§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5BetrAVG aF) durch Art. 91EGInsO besteht das von der Rechtsprechung aus den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage entwickelte Recht zum Widerruf insolvenzgeschützter betrieblicher Versorgungsrechte wegen wirtschaftlicher Notlage (seit BAG 10. Dezember 1971 - 3 AZR 190/71 - BAGE 24, 63, 71 f.) nicht mehr.2. Ein solches Recht kann auch nicht auf die in einer Versorgungsordnung aufgenommenen steuerunschädlichen Vorbehalte gestützt werden. Diese Vorbehalte wirken nur deklaratorisch; sie begründen kein eigenständiges Recht zum Widerruf (Bestätigung von BAG 8. Juli 1972 - 3 AZR 481/71 - AP BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 157 = EzA BGB § 242 Ruhegeld Nr. 15; 26. April 1988 - 3 AZR 277/87 - BAGE 58, 167, 173).«
Orientierungssätze:
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