BAG - Urteil vom 12.12.2006
3 AZR 388/05
Normen:
BetrAVG § 1 (Zusatzversorgungskassen) ; VBL-Satzung (in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung) § 19 Abs. 2 ; BGB § 133 § 147 § 157 § 305c ; ZPO § 253 (Streitgegenstand) § 322 ;
Fundstellen:
AP Nr. 67 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 21.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 75/04
ArbG Hamburg, vom 07.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 120/04

Betriebliche Altersversorgung; Arbeitsvertragsrecht; Prozessrecht - Verschaffungsanspruch; Grundverhältnis; Durchführungsverhältnis; Verweisung auf BAT und ergänzende Tarifverträge; Auslegung; Unklarheitenregel; Zustandekommen eines Änderungsvertrages; Vertragsangebot oder lediglich Aufforderung zur Abgabe eines Angebots; konkludente Annahme eines Vertragsangebots; Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft bei der VBL

BAG, Urteil vom 12.12.2006 - Aktenzeichen 3 AZR 388/05

DRsp Nr. 2007/14856

Betriebliche Altersversorgung; Arbeitsvertragsrecht; Prozessrecht - Verschaffungsanspruch; Grundverhältnis; Durchführungsverhältnis; Verweisung auf BAT und ergänzende Tarifverträge; Auslegung; Unklarheitenregel; Zustandekommen eines Änderungsvertrages; Vertragsangebot oder lediglich Aufforderung zur Abgabe eines Angebots; konkludente Annahme eines Vertragsangebots; Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft bei der VBL

Orientierungssätze: 1. Dem Versorgungsberechtigten kann nicht nur ein Anspruch auf Verschaffung der zugesagten betrieblichen Altersversorgung, sondern auch ein Anspruch auf Einhaltung des vorgesehenen Durchführungsweges zustehen. Prozessual handelt es sich um zwei voneinander zu unterscheidende Streitgegenstände. Ein klageabweisendes Urteil stellt lediglich fest, dass die strittige Rechtsfolge - hier die Verpflichtung zur Versicherung der Klägerin bei der VBL - nicht eingetreten ist. Die Rechtskraft erstreckt sich nicht auf Vorfragen - hier das Bestehen einer Versorgungszusage. 2. Wenn bei einer umfassenden Verweisung auf die tarifvertraglichen Regelungen die betriebliche Altersversorgung ausgeklammert sein soll, muss diese Einschränkung hinreichend klar zum Ausdruck gebracht werden. Die sog. Unklarheitenregel (jetzt § 305c Abs. 2 BGB) galt bereits vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes.