LAG Köln - Urteil vom 29.11.1996
4 Sa 732/96
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1, Abs. 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 5673/95

betriebliche Altersversorgung: Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers - Näherungsverfahren

LAG Köln, Urteil vom 29.11.1996 - Aktenzeichen 4 Sa 732/96

DRsp Nr. 2001/5937

betriebliche Altersversorgung: Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers - Näherungsverfahren

1. Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 5 Satz 2 kann der Arbeitgeber das bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässige Verfahren zugrundelegen, wenn nicht der ausgeschiedene Arbeitnehmer die Anzahl der im Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Entgeltpunkte nachweist. Nach § 2 Abs. 6 hat zwar der Arbeitgeber die Auskunft zu erteilen. Sofern er aber dafür Daten benötigt, über die der Arbeitnehmer verfügt, ist es dessen Obliegenheit, dem Arbeitgeber diese mitzuteilen. 2. Das in § 2 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 vorgesehene Näherungsverfahren dient dem Arbeitgeber zur Verfahrensvereinfachung. Der Halbsatz "wenn nicht der ausgeschiedene Arbeitnehmer die Anzahl der im Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Entgeltpunkt nachweist", besagt, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die konkrete Berechnung aufgrund der für ihn maßgebenden Daten verlangen kann. Nicht aber bedeutet dieses, dass es im Willen des Arbeitnehmers stünde, den Arbeitgeber durch Zurückhaltung der entsprechenden Daten dazu zu zwingen, das Näherungsverfahren anzuwenden.

Normenkette:

BetrAVG § 2 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1, Abs. 6 ;

Tatbestand: