BAG - Urteil vom 13.12.2011
3 AZR 731/09
Normen:
BetrAVG § 1 (Auslegung); BetrAVG § 5 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2012, 984
NZA-RR 2012, 316
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 15.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1873/08
ArbG Frankfurt/Main, vom 16.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2623/08

Betriebliche Altersversorgung; Auslegung einer Versorgungsordnung; Verrechnung von Leistungen anderer Versorgungsträger; Auszehrungsverbot

BAG, Urteil vom 13.12.2011 - Aktenzeichen 3 AZR 731/09

DRsp Nr. 2012/5629

Betriebliche Altersversorgung; Auslegung einer Versorgungsordnung; Verrechnung von Leistungen anderer Versorgungsträger; Auszehrungsverbot

Orientierungssätze: 1. Die Auslegung einer Versorgungsordnung kann - auch ohne dass dies ausdrücklich geregelt ist - ergeben, dass nach Eintritt des Versorgungsfalls eine vom Arbeitgeber zu zahlende Betriebsrente neu berechnet wird, wenn sich die Leistungen eines externen Versorgungsträgers verändern. Einer ausdrücklichen Regelung in der Versorgungsordnung bedarf es nicht. 2. Bei der Prüfung, ob gegen das Auszehrungsverbot in § 5 Abs. 1 BetrAVG verstoßen wird, sind die vom Arbeitgeber zugesagten Renten in der Regel als Einheit zu betrachten, auch wenn die vom Arbeitgeber gewährte Altersversorgung auf verschiedene Versorgungsformen verteilt wird.

Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung der Revision im Übrigen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. Juli 2009 - 8 Sa 1873/08 - teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. September 2008 - 4 Ca 2623/08 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: