Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin für die gesamte Zeit ihrer bisherigen Beschäftigung einen Anspruch auf Zusatzversorgung erworben hat.
Die Klägerin war vom 1. August 1980 bis zum 30. Juni 1994 beim beklagten Land als Teilzeitkraft beschäftigt. Seit 1. Juli 1994 bezieht sie Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
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