Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darum, ob der Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalles, wie von der Beklagten zugestanden, eine Betriebsrente in Höhe von DM 269,52 beanspruchen kann oder ob sich seine Versorgung auf DM 341,28 beläuft, wie mit dem von der Beklagten angegriffenen Urteil des Arbeitsgerichts Marburg anerkannt worden ist.
Der am 09. Februar 1942 geborene Kläger war vom 01. Oktober 1971 bis zum 31. März 1988 gegen monatliche Bezüge von zuletzt DM 4.429,00 bei der Beklagten als Leiter des Werkzeugbaus beschäftigt.
Die Beklagte hat ihren Mitarbeitern eine Versorgung zugesagt.
In der Versorgungsordnung vom 01. November 1977 Versorgungsordnung (alt) - heißt es u.a.:
VII. 1. a) Die Altersrente beträgt 0,8 % des rentenfähigen Arbeitsverdienstes (X.) für jedes rentenfähige Dienstjahr (IX. 2.), höchstens jedoch 20 % des rentenfähigen Arbeitsverdienstes.
X. 1.
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