BAG - Urteil vom 17.04.2012
3 AZR 488/10
Normen:
BetrAVG § 1 (Gleichbehandlung); GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 29.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 469/09
ArbG Köln, vom 20.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2985/08

Betriebliche Altersversorgung; Berechnung einer Betriebsrente; Verbot der Altersdiskriminierung

BAG, Urteil vom 17.04.2012 - Aktenzeichen 3 AZR 488/10

DRsp Nr. 2012/13796

Betriebliche Altersversorgung; Berechnung einer Betriebsrente; Verbot der Altersdiskriminierung

1. Tarifvertragliche Bestimmungen sind am AGG zu messen. Sie müssen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters (§§ 1, 7 AGG) beachten. 2. Die Anwendung des AGG setzt voraus, dass unter seinem zeitlichen Geltungsbereich ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien bestand. Dies muss kein Arbeitsverhältnis sein. Ausreichend ist, wenn der Arbeitnehmer mit unverfallbaren Anwartschaften aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden oder Betriebsrentner ist und das damit begründete Anwartschafts- oder Versorgungsverhältnis bei oder nach Inkrafttreten des AGG noch besteht bzw. bestand.