LAG München - Urteil vom 21.12.2011
5 Sa 1172/10
Normen:
BetrAVG § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Rosenheim, vom 12.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1701/09

Betriebliche Altersversorgung; Bestand und Höhe eines Betriebsrentenanspruchs; Ablösung einer vertraglichen Einheitsregelung unter Beachtung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit [Drei-Stufen-Modell]; Berechnung des erdienten Teilbetrags

LAG München, Urteil vom 21.12.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 1172/10

DRsp Nr. 2012/13915

Betriebliche Altersversorgung; Bestand und Höhe eines Betriebsrentenanspruchs; Ablösung einer vertraglichen Einheitsregelung unter Beachtung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit [Drei-Stufen-Modell]; Berechnung des „erdienten Teilbetrags“

1. a) Für das Verhältnis vertraglicher Ansprüche zu den Normen einer nachfolgenden Betriebsvereinbarung gilt vielmehr das Günstigkeitsprinzip, das allerdings wegen des kollektiven Bezugs betriebseinheitlicher Regelungen nach dem Maßstab eines kollektiven Günstigkeitsvergleichs zu beurteilen ist. b) Danach können individuelle Rechte von Arbeitnehmern durch die nachfolgende Betriebsvereinbarung nur unter der Voraussetzung geschmälert werden, dass die Neuregelung nicht insgesamt ungünstiger ist. 2. a) Allerdings können die Betriebsparteien den im Rahmen einer vertraglichen Einheitsregelung geregelten Betriebsrentenanspruch nur unter Beachtung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit neu regeln; je schützenswerter das Vertrauen auf die bisher erreichte Rechtsposition ist und je stärker in geschützte Besitzstände eingegriffen wird, um so gewichtiger müssen die Gründe sein, die den Eingriff rechtfertigen sollen.