BAG - Urteil vom 27.06.2006
3 AZR 151/05
Normen:
BetrAVG § 1 (Auslegung) ;
Fundstellen:
ArbRB 2007,3
NZA 2007, 351
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 26.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 945/04
ArbG Wetzlar2 Ca 704/03 - 21.4.2004,

Betriebliche Altersversorgung; Betriebliche Übung - Anpassung eines Pensionshöchstbetrages

BAG, Urteil vom 27.06.2006 - Aktenzeichen 3 AZR 151/05

DRsp Nr. 2006/27324

Betriebliche Altersversorgung; Betriebliche Übung - Anpassung eines "Pensionshöchstbetrages"

Orientierungssätze: Eine betriebliche Übung setzt ein Verhalten des Arbeitgebers voraus, aus dem geschlossen werden kann, eine Leistung oder Vergünstigung solle auf Dauer gewährt werden.

Normenkette:

BetrAVG § 1 (Auslegung) ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte den für die Berechnung der betrieblichen Altersversorgung des Klägers maßgeblichen "Pensionshöchstbetrag" (PHB) richtig bestimmt hat.

Der Kläger ist am 2. November 1936 geboren. Er war vom 1. Mai 1956 bis zum 28. Februar 2001 bei der Beklagten als außertariflicher Angestellter, zuletzt als Leiter der Abteilung "Finanzen/Bilanzen" angestellt.

Dem Kläger war zunächst mit Schreiben vom 19. August 1969 eine Versorgungszusage (Versorgungsvereinbarung 1969) erteilt worden, die auszugsweise lautet:

"Der Höchstbetrag Ihres Ruhegeldes beträgt monatlich

DM 800,--

Das Ruhegeld steigt vom Beginn Ihres ruhegehaltsfähigen Dienstalters bis auf diesen Höchstbetrag wie folgt an: Es errechnet sich für die ersten fünf Dienstjahre auf 30 v. H. ... und steigt in den nächsten zehn Dienstjahren jedes Jahr um 5 v. H. und für jedes weitere Dienstjahr um 2 v. H. Ihres 50 %igen monatlichen ruhegehaltsfähigen Einkommens, berechnet nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre."