Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte den für die Berechnung der betrieblichen Altersversorgung des Klägers maßgeblichen "Pensionshöchstbetrag" (PHB) richtig bestimmt hat.
Der Kläger ist am 2. November 1936 geboren. Er war vom 1. Mai 1956 bis zum 28. Februar 2001 bei der Beklagten als außertariflicher Angestellter, zuletzt als Leiter der Abteilung "Finanzen/Bilanzen" angestellt.
Dem Kläger war zunächst mit Schreiben vom 19. August 1969 eine Versorgungszusage (Versorgungsvereinbarung 1969) erteilt worden, die auszugsweise lautet:
"Der Höchstbetrag Ihres Ruhegeldes beträgt monatlich
DM 800,--
Das Ruhegeld steigt vom Beginn Ihres ruhegehaltsfähigen Dienstalters bis auf diesen Höchstbetrag wie folgt an: Es errechnet sich für die ersten fünf Dienstjahre auf 30 v. H. ... und steigt in den nächsten zehn Dienstjahren jedes Jahr um 5 v. H. und für jedes weitere Dienstjahr um 2 v. H. Ihres 50 %igen monatlichen ruhegehaltsfähigen Einkommens, berechnet nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre."
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|