Orientierungssätze:1. Überstundenvergütungen, die nach dem jeweiligen Arbeitsanfall bemessen werden, zählen ebensowenig wie die Vergütungen für unterschiedlich anfallende Rufbereitschaften zu den "regelmäßigen monatlichen Bezügen" iSd. vorliegenden Versorgungsordnung.2. Inwieweit eine Versorgungszusage den bisherigen Lebensstandard sichern will, hängt vor allem davon ab, welche Vergütungsbestandteile nach der konkreten Versorgungsordnung als versorgungsfähig bezeichnet werden. Das Versorgungsziel ergibt sich durch Auslegung, bei der Wortlaut und Systematik im Vordergrund stehen.3. Bei einer betrieblichen Übung bestimmt und begrenzt die bisherige Handhabung des Arbeitgebers seine Verpflichtung.4. Der Gleichbehandlungsgrundsatz setzt eine vom Arbeitgeber geschaffene Ordnung voraus. Ein regelwidriger Fehler bei der Anwendung der Versorgungsordnung reicht nicht aus.