BAG - Urteil vom 19.11.2002
3 AZR 561/01
Normen:
BetrAVG § 1 ; BGB §§ 133 157 242 (Betriebliche Übung Gleichbehandlung) ;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 10.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1006/00
ArbG Köln, vom 16.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 4216/99

Betriebliche Altersversorgung; Betriebliche Übung; Gleichbehandlung - Auslegung; versorgungsfähige Bezüge; letztes Grundgehalt; regelmäßige monatliche Bezüge; fallweise bezahlte Überstunden; Rufbereitschaften; betriebliche Übung; Gleichbehandlungsgrundsatz

BAG, Urteil vom 19.11.2002 - Aktenzeichen 3 AZR 561/01

DRsp Nr. 2003/8813

Betriebliche Altersversorgung; Betriebliche Übung; Gleichbehandlung - Auslegung; versorgungsfähige Bezüge; "letztes Grundgehalt"; "regelmäßige monatliche Bezüge"; "fallweise bezahlte Überstunden"; Rufbereitschaften; betriebliche Übung; Gleichbehandlungsgrundsatz

Orientierungssätze: 1. Überstundenvergütungen, die nach dem jeweiligen Arbeitsanfall bemessen werden, zählen ebensowenig wie die Vergütungen für unterschiedlich anfallende Rufbereitschaften zu den "regelmäßigen monatlichen Bezügen" iSd. vorliegenden Versorgungsordnung. 2. Inwieweit eine Versorgungszusage den bisherigen Lebensstandard sichern will, hängt vor allem davon ab, welche Vergütungsbestandteile nach der konkreten Versorgungsordnung als versorgungsfähig bezeichnet werden. Das Versorgungsziel ergibt sich durch Auslegung, bei der Wortlaut und Systematik im Vordergrund stehen. 3. Bei einer betrieblichen Übung bestimmt und begrenzt die bisherige Handhabung des Arbeitgebers seine Verpflichtung. 4. Der Gleichbehandlungsgrundsatz setzt eine vom Arbeitgeber geschaffene Ordnung voraus. Ein regelwidriger Fehler bei der Anwendung der Versorgungsordnung reicht nicht aus.

Normenkette:

BetrAVG § 1 ; BGB §§ 133 157 242 (Betriebliche Übung Gleichbehandlung) ;

Tatbestand: