BAG - Schlußurteil vom 19.11.2002
3 AZR 167/02
Normen:
BetrAVG § 1 (Ablösung, Überversorgung) § 2 Abs. 1, 6 ; SGB IV § 15d ; Drittes Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches (vom 30. Juni 1995, BGBl. I S. 890) SGB IV Art. II § 15d ; Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (vom 21. Dezember 2000, BGBl. I S. 1983) SGB IV Art. I § 28p Abs. 11 ; BGB §§ 613a 242 (Aufklärungs- und Hinweispflichten) § 311 (n.F.) ; EGBGB Art. 229 § 5 ; GG Art. 9 Abs. 3 Art. 14, 20 Abs. 3 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 45
AuR 2003, 357
BAGE 104, 1
BB 2003, 1624
DB 2003, 2131
NZA 2004, 264
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 27.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 2774/99
ArbG Berlin, vom 11.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 22298/99

Betriebliche Altersversorgung; Betriebsübergang; Schadenersatz; Tarifrecht; Prozeßrecht - Feststellungsklage; Feststellungsinteresse; Übertragung der Betriebsprüfung von den gesetzlichen Krankenkassen auf die Rentenversicherungsträger; gesetzliche Funktionsnachfolge; Betriebsübergang; ablösender Tarifvertrag; Besitzstandswahrung; Vertrauensschutz; Verhältnismäßigkeit; Eigentumsschutz; Berechnung des Zeitwertfaktors; Verschulden bei Vertragsschluß; Hinweis- und Aufklärungspflichten; Versorgungsrechte übernommener Betriebsprüfer

BAG, Schlußurteil vom 19.11.2002 - Aktenzeichen 3 AZR 167/02

DRsp Nr. 2003/9292

Betriebliche Altersversorgung; Betriebsübergang; Schadenersatz; Tarifrecht; Prozeßrecht - Feststellungsklage; Feststellungsinteresse; Übertragung der Betriebsprüfung von den gesetzlichen Krankenkassen auf die Rentenversicherungsträger; gesetzliche Funktionsnachfolge; Betriebsübergang; ablösender Tarifvertrag; Besitzstandswahrung; Vertrauensschutz; Verhältnismäßigkeit; Eigentumsschutz; Berechnung des Zeitwertfaktors; Verschulden bei Vertragsschluß; Hinweis- und Aufklärungspflichten; Versorgungsrechte übernommener Betriebsprüfer

»1. Beim Zeitwertfaktor nach § 2 Abs. 1 BetrAVG kommt es nicht nur auf die ruhegeldfähige Beschäftigungszeit, sondern auf die gesamte Betriebszugehörigkeit einschließlich der Berufsausbildung an. 2. Ersatzkassen zählen zu den Sozialversicherungsträgern und haben deshalb die Gebote der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Diese Gebote rechtfertigen es, auch eine planmäßige Überversorgung abzubauen und die Zusatzversorgung auf das im öffentlichen Dienst übliche Niveau zurückzuführen.«

Orientierungssätze: 1. Grundsätzlich besteht bereits im Anwartschaftsstadium ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Klärung des Inhalts der Versorgungsrechte. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Feststellungsinteresses (§ 256 Abs. 1 ) ist der Schluß der Revisionsverhandlung.