BAG - Urteil vom 23.10.2001
3 AZR 74/01
Normen:
BetrAVG § 1 (Ablösung) ; BetrVG § 77 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BAGE 99, 183
BB 2002, 1376
DB 2002, 1383
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 06.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 53/00
ArbG Hamburg, vom 27.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 61/99

Betriebliche Altersversorgung; Betriebsverfassungsrecht - Ablösung einer vertraglichen Einheitsregelung durch eine Betriebsvereinbarung; kollektiver Günstigkeitsvergleich; stillschweigender Abänderungsvorbehalt; Inhaltskontrolle

BAG, Urteil vom 23.10.2001 - Aktenzeichen 3 AZR 74/01

DRsp Nr. 2002/5185

Betriebliche Altersversorgung; Betriebsverfassungsrecht - Ablösung einer vertraglichen Einheitsregelung durch eine Betriebsvereinbarung; kollektiver Günstigkeitsvergleich; stillschweigender Abänderungsvorbehalt; Inhaltskontrolle

»1. Eine vertragliche Einheitsregelung kann durch eine Betriebsvereinbarung abgelöst werden, wenn die Neuregelung insgesamt bei kollektiver Betrachtung nicht ungünstiger ist (kollektiver Günstigkeitsvergleich). Ist eine Ablösung durch Betriebsvereinbarung auf Grund eines kollektiven Günstigkeitsvergleichs oder eines Abänderungsvorbehalts grundsätzlich möglich, ist in einem zweiten Schritt stets zu prüfen, ob die Ablösung auch einer materiellen Rechtskontrolle stand hält, zB nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes (BAG GS 16. September 1986 - GS 1/82 - BAGE 53, 42). 2. Eine Neuregelung hält nicht immer schon dann einem kollektiven Günstigkeitsvergleich stand, wenn der Arbeitgeber gleich hohe Beträge wie bisher aufwendet. Bei einer Ablösung durch ein arbeitnehmerfinanziertes System (Entgeltumwandlung) mit Arbeitgeberzuschüssen ist auch zu berücksichtigen, inwieweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.« Orientierungssätze: