BAG - Urteil vom 19.11.2002
3 AZR 406/01
Normen:
BetrAVG § 1 (Auslegung, Blankettzusage) ; BGB § 315 ; BetrAVG § 77 (Betriebsvereinbarung) ;
Fundstellen:
NZA 2003, 1424
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 28.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1086/00
ArbG Essen, vom 18.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 563/00

Betriebliche Altersversorgung; Betriebsverfassungsrecht; Prozeßrecht - Betriebsvereinbarung; Rechtsfolgen einer Kündigung; Verweis auf Leistungsrichtlinien einer Unterstützungskasse; statische oder dynamische Verweisung; Auslegung eines der Betriebsvereinbarung beigefügten Vorbehalts des Betriebsrats; Anforderungen an schlüssigen Vortrag; Blankettzusage; Ermessenskontrolle

BAG, Urteil vom 19.11.2002 - Aktenzeichen 3 AZR 406/01

DRsp Nr. 2003/9294

Betriebliche Altersversorgung; Betriebsverfassungsrecht; Prozeßrecht - Betriebsvereinbarung; Rechtsfolgen einer Kündigung; Verweis auf Leistungsrichtlinien einer Unterstützungskasse; statische oder dynamische Verweisung; Auslegung eines der Betriebsvereinbarung beigefügten Vorbehalts des Betriebsrats; Anforderungen an schlüssigen Vortrag; Blankettzusage; Ermessenskontrolle

Orientierungssätze: 1. Soweit eine Betriebsvereinbarung auf die Leistungsrichtlinien einer Unterstützungskasse verweist, handelt es sich im Zweifel um eine dynamische Verweisung. 2. Eine einzelvertragliche statische Versorgungszusage muß deutlich zum Ausdruck gebracht werden. 3. Die darlegungspflichtige Partei muß zumindest den entscheidungserheblichen Inhalt des Rechtsgeschäfts eindeutig und insbesondere widerspruchsfrei vortragen. Einzelheiten wie Zeit und Ort des Rechtsgeschäfts können bedeutungslos sein. 4. Im vorliegenden Fall wurde eine sog. Blankettzusage erteilt. Die Ausfüllung einer derartigen Zusage unterliegt nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB einer gerichtlichen Ermessenskontrolle. Der Arbeitgeber hat bei der Ausgestaltung der Versorgungsrechte nicht nur die rechtsgeschäftlich verbindlichen Vorgaben, sondern auch die von ihm geweckten Vorstellungen und Erwartungen zu berücksichtigen.

Normenkette:

BetrAVG § 1 (Auslegung, Blankettzusage) ; BGB § 315 ; BetrAVG § 77 (Betriebsvereinbarung) ;

Tatbestand: