LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.03.1991
4a Sa 54/90
Normen:
AktG §§ 17 18 302 303 322 Abs. 2 ; ArbGG § 62 Abs. 2 § 74 Abs. 1 ; BetrAVG §§ 1 7 ; BGB § 242 ; GmbHG § 13 Abs. 2 ; ZPO §§ 554 § 717 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AiB 1992, 299
DB 1992, 635
Vorinstanzen:
I. ArbG Stuttgart - Kn. Aalen - Urteil vom 31. August 1990 - 13 Ca 137/90 A -,

betriebliche Altersversorgung: Durchsetzung von Betriebsrentenansprüche gegenüber dem herrschenden Unternehmen

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.03.1991 - Aktenzeichen 4a Sa 54/90

DRsp Nr. 1999/7714

betriebliche Altersversorgung: Durchsetzung von Betriebsrentenansprüche gegenüber dem herrschenden Unternehmen

Zur Weitergeltung der Zusage einer Betriebsrente, wenn diese von dem Inhaber einer Einzelfirma gegeben wird, die in der Folgezeit um- und neugegründet und in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird.

Normenkette:

AktG §§ 17 18 302 303 322 Abs. 2 ; ArbGG § 62 Abs. 2 § 74 Abs. 1 ; BetrAVG §§ 1 7 ; BGB § 242 ; GmbHG § 13 Abs. 2 ; ZPO §§ 554 § 717 Abs. 3 ;

Tatbestand:

[Der Tatbestand der Entscheidung wurde durch Beschluss vom 19.07.1991 - 4a Sa 54/90 - DRsp-ROM Nr. 1999/7713 - berichtigt.]

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Betriebsrente für die Zeit ab Juni 1989 sowie wegen unterbliebener Rentenerhöhungen für die Zeit vom Januar bis Mai 1989.

Die Beklagte ist eine Einzelfirma. Alleininhaber ist ..., und zwar seit 01.01.1971. Die Beklagte bzw. eine Reihe rechtlich selbständiger Gesellschaften mit beschränkter Haftung hatten sich bis Ende der achtziger Jahre mit der Herstellung und dem Vertrieb von Putz- und Reinigungsmitteln hauptsächlich auf petrochemischer Basis befaßt. Darunter befanden sich unter anderem Markenartikel der Schuh- und Lederpflege wie "Agal, Kavalier und Domino", die zuletzt über rechtlich selbständige Vertriebsgesellschaften abgesetzt wurden.