[Der Tatbestand der Entscheidung wurde durch Beschluss vom 19.07.1991 - 4a Sa 54/90 - DRsp-ROM Nr. 1999/7713 - berichtigt.]
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Betriebsrente für die Zeit ab Juni 1989 sowie wegen unterbliebener Rentenerhöhungen für die Zeit vom Januar bis Mai 1989.
Die Beklagte ist eine Einzelfirma. Alleininhaber ist ..., und zwar seit 01.01.1971. Die Beklagte bzw. eine Reihe rechtlich selbständiger Gesellschaften mit beschränkter Haftung hatten sich bis Ende der achtziger Jahre mit der Herstellung und dem Vertrieb von Putz- und Reinigungsmitteln hauptsächlich auf petrochemischer Basis befaßt. Darunter befanden sich unter anderem Markenartikel der Schuh- und Lederpflege wie "Agal, Kavalier und Domino", die zuletzt über rechtlich selbständige Vertriebsgesellschaften abgesetzt wurden.
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