LAG Hamm - Urteil vom 17.12.1996
6 Sa 643/96
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1 ; BetrVG § 77 ;
Fundstellen:
BB 1997, 528
BetrAV 1997, 98
DB 1997, 382
LAGE § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 4
NZA-RR 1997, 183
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 11.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2134/95

betriebliche Altersversorgung: Einschränkung von Anwartschaften durch Betriebsvereinbarung

LAG Hamm, Urteil vom 17.12.1996 - Aktenzeichen 6 Sa 643/96

DRsp Nr. 2001/5783

betriebliche Altersversorgung: Einschränkung von Anwartschaften durch Betriebsvereinbarung

1. Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung können durch eine Betriebsvereinbarung eingeschränkt werden, wenn die Neuregelung bei kollektiver Betrachtung für die Versorgungsberechtigten insgesamt nicht ungünstiger ist. 2. Im Rahmen der vorzunehmenden Rechtskontrolle ist es daher nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber in einem Versorgungswerk vorgesehene Steigerungsbeträge durch andere vergleichbare Zuwendungen ersetzt, die die erdiente Versorgungsanwartschaft wertmäßig zumindest ausgleichen. 3. Nicht verrechenbare, dynamisierte feste Zulagen zur tariflichen Vergütung sind geeignet, den erforderlichen Ausgleich herbeizuführen.

Normenkette:

BetrAVG § 2 Abs. 1 ; BetrVG § 77 ;
Vorinstanz: ArbG Gelsenkirchen, vom 11.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2134/95
Fundstellen