BAG - Urteil vom 10.02.2015
3 AZR 65/14
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 3; BetrAVG § 1 Abs. 2 Nr. 1 -2 und Nr. 4; BetrAVG § 1b Abs. 3; BetrAVG § 17 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Pensionskasse Nr. 12
Vorinstanzen:
LAG München, vom 12.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 508/13
ArbG München, vom 25.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 1526/12

Betriebliche Altersversorgung; Einstandspflicht des Arbeitgebers; regulierte Pensionskasse; Herabsetzungsvorbehalt; Beitragszusage; beitragsorientierte Leistungszusage; Beitragszusage mit Mindestleistung; Eigenbeitragszusage

BAG, Urteil vom 10.02.2015 - Aktenzeichen 3 AZR 65/14

DRsp Nr. 2015/8446

Betriebliche Altersversorgung; Einstandspflicht des Arbeitgebers; regulierte Pensionskasse; Herabsetzungsvorbehalt; Beitragszusage; beitragsorientierte Leistungszusage; Beitragszusage mit Mindestleistung; Eigenbeitragszusage

Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 12. November 2013 - 6 Sa 508/13 - teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Endurteil des Arbeitsgerichts München - Kammer Ingolstadt - vom 25. April 2013 - 18 Ca 1526/12 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2013 iHv. insgesamt 1.130,46 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 931,42 Euro seit dem 27. Oktober 2012 sowie aus 199,04 Euro seit dem 26. Juni 2013 zu zahlen.