BAG - Urteil vom 11.12.2007
3 AZR 127/07
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1, 5 ;
Fundstellen:
AP Nr. 51 zu § 1 BetrAVG
NZA 2008, 431
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 09.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 455/06
ArbG Kiel, vom 07.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 295 c/05

Betriebliche Altersversorgung; Festschreibeeffekt

BAG, Urteil vom 11.12.2007 - Aktenzeichen 3 AZR 127/07

DRsp Nr. 2008/4714

Betriebliche Altersversorgung; Festschreibeeffekt

Orientierungssätze: 1. Scheidet ein Arbeitnehmer vorzeitig mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis aus, bleiben Veränderungen der Bemessungsgrundlagen für die Leistung der betrieblichen Altersversorgung außer Betracht, soweit sie nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers eintreten. Bemessungsgrundlagen sind alle für die Höhe des Versorgungsanspruchs maßgeblichen Bemessungsgrößen. Unterliegen sie einem Wechsel und ist die künftige Entwicklung nicht eindeutig vorgezeichnet, ist die Situation bei Ausscheiden des Arbeitnehmers zugrunde zu legen - Festschreibeeffekt. Können die Faktoren dagegen ohne weiteres hochgerechnet werden, greift der Festschreibeeffekt nicht ein. 2. Bemessungsgrundlage sind die einzelnen in der Versorgungsordnung vorgesehenen Rechenschritte. Eine zusammenfassende Beurteilung einzelner dieser Rechenschritte durch Verbindung mit anderen ist nicht möglich. Das würde dem Grundsatz der Rechtssicherheit widersprechen. 3. Werden nach der zugrunde liegenden Versorgungsordnung die Anwartschaften entsprechend der Steigerung der Lebenshaltungskosten, mindestens aber um 3 % für zwei Jahre gesteigert, so stellt die Mindeststeigerung einen eigenständigen Rechenschritt dar, der ohne weiteres hochgerechnet werden kann und deshalb auch den ausgeschiedenen Arbeitnehmern zugute kommt.