BAG - Urteil vom 17.01.2012
3 AZR 805/09
Fundstellen:
AP EV Anlage II Kap. VIII Nr. 11
BAG-Pressemitteilung Nr. 1/12
BB 2012, 251
DB 2012, 2876
EzA-SD 2012, 14
EzA-SD 2012, 16
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 07.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 1129/09
ArbG Berlin, vom 29.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 41 Ca 11608/08

Betriebliche Altersversorgung für Arbeitnehmer der früheren Deutschen Reichsbahn

BAG, Urteil vom 17.01.2012 - Aktenzeichen 3 AZR 805/09

DRsp Nr. 2012/2575

Betriebliche Altersversorgung für Arbeitnehmer der früheren Deutschen Reichsbahn

Orientierungssatz: Die Versorgung der Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn wurde mit Inkrafttreten der Verordnung über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner vom 28. März 1973 iVm. der Versorgungsordnung der Deutschen Reichsbahn in die Sozialpflichtversicherung der DDR überführt und war damit Teil der gesetzlichen Sozialversicherung. Ansprüche gegen die Deutsche Reichsbahn und ihre Nachfolger bestehen deshalb nicht.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Oktober 2009 - 15 Sa 1129/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung.

Der 1943 geborene Kläger war ab dem 1. September 1961 zunächst bei der Deutschen Reichsbahn in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und zuletzt bei der Beklagten, die als Nachfolgerin der Deutschen Reichsbahn in Berlin den S-Bahn-Verkehr betreibt, als Disponent BL (Schichtleiter) beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Aufhebungsvertrag zum 31. Dezember 2006.