ArbG Köln, vom 12.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 3242/00
Betriebliche Altersversorgung; Gleichbehandlung - Betriebliche Altersversorgung: Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten
BAG, Urteil vom 10.12.2002 - Aktenzeichen 3 AZR 3/02
DRsp Nr. 2003/9293
Betriebliche Altersversorgung; Gleichbehandlung - Betriebliche Altersversorgung: Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten
»1. Eine allein an den unterschiedlichen Status von Arbeitern und Angestellten anknüpfende Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten in der betrieblichen Altersversorgung verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG).2. Versorgungsschuldner konnten jedoch bis einschließlich 30. Juni 1993 darauf vertrauen, eine allein an den unterschiedlichen Status von Arbeitern und Angestellten anknüpfende Differenzierung sei noch zulässig.«
Orientierungssätze:1. Auch Unterstützungskassen sind verpflichtet, über die jeweilige Versorgungsordnung hinaus die Versorgungszusage des Unternehmens nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen umzusetzen. Dies schließt die Pflicht zur Gleichbehandlung ein, weil sich bei Einschaltung einer Unterstützungskasse der Arbeitgeber einer von ihm abhängigen, wenn auch rechtlich selbständigen Unterstützungseinrichtung bedient, um die von ihm übernommenen Versorgungsverpflichtungen zu erfüllen.
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