BAG - Urteil vom 10.12.2002
3 AZR 3/02
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 4, Abs. 4 S. 1 § 2 Abs. 1 S. 1 ; SGB VI § 133 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 357
BAGE 104, 205
BB 2003, 1624
DB 2003, 2018
NZA 2004, 321
Vorinstanzen:
LAG Köln - 5.10.2002 - 4 (3) Sa 273/01,
ArbG Köln, vom 12.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 3242/00

Betriebliche Altersversorgung; Gleichbehandlung - Betriebliche Altersversorgung: Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten

BAG, Urteil vom 10.12.2002 - Aktenzeichen 3 AZR 3/02

DRsp Nr. 2003/9293

Betriebliche Altersversorgung; Gleichbehandlung - Betriebliche Altersversorgung: Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten

»1. Eine allein an den unterschiedlichen Status von Arbeitern und Angestellten anknüpfende Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten in der betrieblichen Altersversorgung verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG). 2. Versorgungsschuldner konnten jedoch bis einschließlich 30. Juni 1993 darauf vertrauen, eine allein an den unterschiedlichen Status von Arbeitern und Angestellten anknüpfende Differenzierung sei noch zulässig.«

Orientierungssätze: 1. Auch Unterstützungskassen sind verpflichtet, über die jeweilige Versorgungsordnung hinaus die Versorgungszusage des Unternehmens nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen umzusetzen. Dies schließt die Pflicht zur Gleichbehandlung ein, weil sich bei Einschaltung einer Unterstützungskasse der Arbeitgeber einer von ihm abhängigen, wenn auch rechtlich selbständigen Unterstützungseinrichtung bedient, um die von ihm übernommenen Versorgungsverpflichtungen zu erfüllen.