LAG Bremen, vom 27.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 59/01
ArbG Bremen, vom 01.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 7441/99
Betriebliche Altersversorgung; Gleichbehandlung - Betriebsrentenanpassung; nachträgliche und nachholende Anpassung; wirtschaftliche Lage des Unternehmens; angemessene Eigenkapitalverzinsung; Eigenkapitalausstattung; Investitionen; Abschreibungen; Wertzuwächse des Unternehmens; Berechnungsdurchgriff im Konzern; Störung der Geschäftsgrundlage; Rechtsfortbildung; Gleichbehandlungsgrundsatz
BAG, Urteil vom 18.02.2003 - Aktenzeichen 3 AZR 172/02
DRsp Nr. 2003/12245
Betriebliche Altersversorgung; Gleichbehandlung - Betriebsrentenanpassung; nachträgliche und nachholende Anpassung; wirtschaftliche Lage des Unternehmens; angemessene Eigenkapitalverzinsung; Eigenkapitalausstattung; Investitionen; Abschreibungen; Wertzuwächse des Unternehmens; Berechnungsdurchgriff im Konzern; Störung der Geschäftsgrundlage; Rechtsfortbildung; Gleichbehandlungsgrundsatz
»Bei der Anpassungsentscheidung nach § 16BetrAVG sind Wertzuwächse des Unternehmens nur insoweit zu berücksichtigen, als sie zu bilanzieren sind und ohne Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit und der Arbeitsplätze verwertet werden können.«
Orientierungssätze:1. Von der nachholenden Anpassung ist die nachträgliche zu unterscheiden. Eine nachträgliche Anpassung liegt vor, wenn die Anpassungsentscheidung zu einem früheren Anpassungsstichtag als im aktuellen - ausgehend von der damaligen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens - getroffen werden soll. Die streitbeendende Wirkung einer früheren, nicht gerügten Anpassungsentscheidung begrenzt nach den vom Senat entwickelten Grundsätzen die Verpflichtung zu nachträglichen Anpassungen.
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