BAG - Urteil vom 18.02.2003
3 AZR 172/02
Normen:
BetrAVG §§ 16 1 (Gleichbehandlung) ; BGB § 242 (Geschäftsgrundlage § 313 n.F.) ;
Fundstellen:
AuR 2003, 436
BAGE 105, 72
BB 2003, 2292
DB 2003, 2606
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 27.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 59/01
ArbG Bremen, vom 01.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 7441/99

Betriebliche Altersversorgung; Gleichbehandlung - Betriebsrentenanpassung; nachträgliche und nachholende Anpassung; wirtschaftliche Lage des Unternehmens; angemessene Eigenkapitalverzinsung; Eigenkapitalausstattung; Investitionen; Abschreibungen; Wertzuwächse des Unternehmens; Berechnungsdurchgriff im Konzern; Störung der Geschäftsgrundlage; Rechtsfortbildung; Gleichbehandlungsgrundsatz

BAG, Urteil vom 18.02.2003 - Aktenzeichen 3 AZR 172/02

DRsp Nr. 2003/12245

Betriebliche Altersversorgung; Gleichbehandlung - Betriebsrentenanpassung; nachträgliche und nachholende Anpassung; wirtschaftliche Lage des Unternehmens; angemessene Eigenkapitalverzinsung; Eigenkapitalausstattung; Investitionen; Abschreibungen; Wertzuwächse des Unternehmens; Berechnungsdurchgriff im Konzern; Störung der Geschäftsgrundlage; Rechtsfortbildung; Gleichbehandlungsgrundsatz

»Bei der Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG sind Wertzuwächse des Unternehmens nur insoweit zu berücksichtigen, als sie zu bilanzieren sind und ohne Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit und der Arbeitsplätze verwertet werden können.«

Orientierungssätze: 1. Von der nachholenden Anpassung ist die nachträgliche zu unterscheiden. Eine nachträgliche Anpassung liegt vor, wenn die Anpassungsentscheidung zu einem früheren Anpassungsstichtag als im aktuellen - ausgehend von der damaligen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens - getroffen werden soll. Die streitbeendende Wirkung einer früheren, nicht gerügten Anpassungsentscheidung begrenzt nach den vom Senat entwickelten Grundsätzen die Verpflichtung zu nachträglichen Anpassungen.