BAG - Urteil vom 28.07.1992
3 AZR 553/91
Normen:
BeschFG Art. 1 § 1 § 6 ; BetrAVG § 1 ; BGB § 242 ; GG Art. 3 Art. 20 Abs. 3 ; VBLS § 26 ;
Fundstellen:
WiR 1992, 380
Vorinstanzen:
LAG Berlin - 8 Sa 35/91 - 8 Sa 55/91 - 09.10.91,
ArbG Berlin, vom 18.04.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 138/87

betriebliche Altersversorgung: Gleichbehandlung - Teilzeitbeschäftigte

BAG, Urteil vom 28.07.1992 - Aktenzeichen 3 AZR 553/91

DRsp Nr. 2002/7680

betriebliche Altersversorgung: Gleichbehandlung - Teilzeitbeschäftigte

1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern in einer bestimmten Ordnung. Eine Gruppenbildung muß sachlichen Kriterien entsprechen. Eine Differenzierung ist dann sachfremd, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts). 2. § 2 Abs 1 BeschFG konkretisiert das Gebot der Gleichbehandlung für den Bereich der Teilzeitarbeit. Eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern allein wegen der Teilzeitarbeit ist unzulässig. Sachliche Gründe, die eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeitkräften gestatten, müssen anderer Art sein, etwa auf Arbeitsleistung, Qualifikation, Berufserfahrung oder unterschiedlichen Anforderungen am Arbeitsplatz beruhen. 3. Das Verbot einer Ungleichbehandlung ohne sachliche Rechtfertigung galt auch in Bezug auf Teilzeitbeschäftigte nicht erst seit dem Inkrafttreten des Beschäftigungsförderungsgesetzes am 1. Mai 1985. § 2 Abs 1 BeschFG konkretisiert lediglich ohnehin geltendes Recht. 4. a) Die Geltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes wird nicht durch den Tarifvorrang gemäß § 6 Abs 1 BeschFG aufgehoben. Die Bestimmung gestattet es den Tarifvertragsparteien nicht, Teilzeitarbeitnehmer ohne sachlichen Grund schlechter zu behandeln.