BAG - Urteil vom 22.10.2002
3 AZR 496/01
Normen:
BetrAVG § 1 (Ablösung, Überversorgung) § 2 ; BGB §§ 139 242 (Gleichbehandlung Verwirkung) § 313 (Störung der Geschäftsgrundlage) § 315 ; BeamtVG § 85 ; SGB VI §§ 41 77 ; RRG (1992); Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand; GG Art. 14 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; KSchG §§ 1 2 ; ZPO § 291 ;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 25.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 11/00
ArbG Karlsruhe, vom 13.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 225/99

Betriebliche Altersversorgung; Gratifikation/Sondervergütung; Gleichbehandlung; Prozeßrecht - Änderung der Versorgungsregelungen; planwidrige Überversorgung; Anpassungsrecht; Nettogesamtversorgungsobergrenze; versorgungsfähiges Entgelt; 14. Monatsgehalt; Verzicht; Verwirkung; Steuerfreibeträge; Grundrechte; Ausstrahlungswirkung; mittelbare Drittwirkung; Einführung versicherungsmathematischer Abschläge; Abflachung der Steigerungssätze; Gesetzesänderungen; ergänzende Vertragsauslegung; Störung der Geschäftsgrundlage

BAG, Urteil vom 22.10.2002 - Aktenzeichen 3 AZR 496/01

DRsp Nr. 2003/8812

Betriebliche Altersversorgung; Gratifikation/Sondervergütung; Gleichbehandlung; Prozeßrecht - Änderung der Versorgungsregelungen; planwidrige Überversorgung; Anpassungsrecht; Nettogesamtversorgungsobergrenze; versorgungsfähiges Entgelt; 14. Monatsgehalt; Verzicht; Verwirkung; Steuerfreibeträge; Grundrechte; Ausstrahlungswirkung; mittelbare Drittwirkung; Einführung versicherungsmathematischer Abschläge; Abflachung der Steigerungssätze; Gesetzesänderungen; ergänzende Vertragsauslegung; Störung der Geschäftsgrundlage

Orientierungssätze: 1. Die "planwidrige Überversorgung" ist ein relativer, auf die konkrete Versorgungsordnung abstellender Begriff. Dabei sind nur die versorgungsfähigen Vergütungsbestandteile zu berücksichtigen. 2. Für die Feststellung des in einer Gesamtzusage angestrebten Versorgungsgrades ist weder der Abschluß des Arbeitsvertrages noch der Beginn des Arbeitsverhältnisses, sondern die Errichtung der Versorgungsordnung entscheidend. 3. Ein rechtsgeschäftlicher Verzicht auf das Anpassungsrecht wegen planwidriger Überversorgung ergibt sich nicht schon daraus, daß der Arbeitgeber zunächst von einer Änderung der Versorgungsregelungen abgesehen hat. Dies ist vor allem bei öffentlich-rechtlichen Rechtsträgern die Ausnahme.