Orientierungssätze:1. Die "planwidrige Überversorgung" ist ein relativer, auf die konkrete Versorgungsordnung abstellender Begriff. Dabei sind nur die versorgungsfähigen Vergütungsbestandteile zu berücksichtigen.2. Für die Feststellung des in einer Gesamtzusage angestrebten Versorgungsgrades ist weder der Abschluß des Arbeitsvertrages noch der Beginn des Arbeitsverhältnisses, sondern die Errichtung der Versorgungsordnung entscheidend.3. Ein rechtsgeschäftlicher Verzicht auf das Anpassungsrecht wegen planwidriger Überversorgung ergibt sich nicht schon daraus, daß der Arbeitgeber zunächst von einer Änderung der Versorgungsregelungen abgesehen hat. Dies ist vor allem bei öffentlich-rechtlichen Rechtsträgern die Ausnahme.
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