BAG - Urteil vom 06.10.1992
3 AZR 533/91
Normen:
BGB § 401, § 412, § 414, § 415 ; BetrAVG § 9 Abs. 2, § 7 Abs. 1 ; Gesamthafenbetriebsgesetz vom 3.8.1950 (BGBl. I S. 352); RTV für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe (i.d.F. v. 1.1.1977) § 19; Satzung für den Gesamthafenbetrieb Hamburg (vom 30.4.1969) § 6;
Fundstellen:
AP Nr. 15 zu § 9 BetrAVG
BB 1993, 584
DB 1993, 990
EzA § 9 BetrAVG Nr. 7
NZA 1993, 701
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 25.02.1991 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 22/91
LAG Hamburg, vom 31.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 32/91

Betriebliche Altersversorgung im Hamburger Hafen

BAG, Urteil vom 06.10.1992 - Aktenzeichen 3 AZR 533/91

DRsp Nr. 1996/6137

Betriebliche Altersversorgung im Hamburger Hafen

»Schuldner der den Arbeitnehmern der Hafeneinzelbetriebe im Hamburger Hafen zustehenden Zusatzversorgung ist der jeweilige Inhaber der Hafeneinzelbetriebe, nicht die Gesamthafenbetriebsgesellschaft.«

Normenkette:

BGB § 401, § 412, § 414, § 415 ; BetrAVG § 9 Abs. 2, § 7 Abs. 1 ; Gesamthafenbetriebsgesetz vom 3.8.1950 (BGBl. I S. 352); RTV für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe (i.d.F. v. 1.1.1977) § 19; Satzung für den Gesamthafenbetrieb Hamburg (vom 30.4.1969) § 6;

Tatbestand:

Der Kläger (PSV) verlangt von der Beklagten die Erstattung von Ruhegeldern, die er als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung an ehemalige Arbeitnehmer in Einzelbetrieben des Hamburger Hafens gezahlt hat.

Der Kläger leistete im Jahre 1988 für eine Reihe von Arbeitnehmern in Hafeneinzelbetrieben (Hafeneinzelbetriebsarbeiter) Insolvenzschutz, deren Arbeitgeber in Konkurs gefallen waren und ihren Betrieb eingestellt hatten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 4 BetrAVG). Der Kläger übernahm die Zahlung laufender Renten im Gesamtbetrag von 5.625,20 DM. Er begehrt von der beklagten Gesamthafenbetriebs-Gesellschaft m.b.H. Erstattung unter Hinweis auf den gesetzlichen Forderungsübergang nach § 9 Abs. 2 BetrAVG.

Die Beklagte wendet ein, für die Versorgungsverbindlichkeiten von Hafeneinzelbetrieben habe sie nicht einzustehen.