LAG Köln - Urteil vom 25.06.1999
11 Sa 1378/98
Normen:
BetrAVG § 1, § 7 Abs. 2 S. 1, § 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2000, 42
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1381/98

Betriebliche Altersversorgung; Insolvenzsicherung; Pensionssicherungsverein; unverfallbare Anwartschaft; Wartezeit; Zusagedauer; Unterbrechung; Konzernzugehörigkeit

LAG Köln, Urteil vom 25.06.1999 - Aktenzeichen 11 Sa 1378/98

DRsp Nr. 2000/2144

Betriebliche Altersversorgung; Insolvenzsicherung; Pensionssicherungsverein; unverfallbare Anwartschaft; Wartezeit; Zusagedauer; Unterbrechung; Konzernzugehörigkeit

»1. Wird ein Arbeitsverhältnis beendet, führt dies zum Erlöschen einer noch nicht unverfallbar gewordenen Versorgungsanwartschaft auch dann, wenn es alsbald wieder aufgenommen wird; für die damit neu in Gang gesetzte Wartezeit sind die Zeiten vor der Unterbrechung grundsätzlich verloren. 2. Zur rechtlichen Bewertung von Unterbrechungszeiten, die der Arbeitnehmer bei einem konzernangehörigen Auslandsunternehmen verbracht hat: Zusammenfassung zur Konzernzugehörigkeit"?.« Betriebliche Altersversorgung; Insolvenzsicherung; Pensionssicherungsverein; unverfallbare Anwartschaft; Wartezeit; Zusagedauer; Unterbrechung; Konzernzugehörigkeit

Normenkette:

BetrAVG § 1, § 7 Abs. 2 S. 1, § 14 Abs. 1 ;