BAG - Urteil vom 14.12.1999
3 AZR 742/98
Normen:
BetrAVG § 1 ; SGB VI §§ 43 44 § 89 Abs. 1 ; ZPO § 308 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 12 zu § 1 BetrAVG Invaliditätsrente
AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG Gesamtversorgung
ARST 2001, 44
AiB Telegramm 2000, 80
AuR 2000, 437
BB 2001, 366
BetrAV 2000, 714
DB 2001, 823
EBE/BAG 2000, 166
EWiR 2000, 1037
EzA § 1 BetrAVG Invalidität Nr. 2
FA 2000, 390
NZA 2001, 326
SAE 2001, 31
StuB 2001, 784
ZIP 2000, 1950
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 10.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1288/97
II. LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18. August 1998 6 Sa 1330/97,

betriebliche Altersversorgung: Invaliditätsrente bei dauernder Berufsunfähigkeit

BAG, Urteil vom 14.12.1999 - Aktenzeichen 3 AZR 742/98

DRsp Nr. 2002/14796

betriebliche Altersversorgung: Invaliditätsrente bei dauernder Berufsunfähigkeit

»1. Sagt der Arbeitgeber eine Betriebsrente wegen Berufsunfähigkeit zu, ohne die Berufsunfähigkeit zu definieren, so will er damit in der Regel den sozialversicherungsrechtlichen Begriff übernehmen. Dies gilt auch insoweit, als in der gesetzlichen Rentenversicherung die Berufsunfähigkeit von den Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt abhängt. Eine ausschließlich medizinische Betrachtung der Berufsunfähigkeit scheidet jedenfalls dann aus, wenn die Versorgungszusage nach Bekanntwerden der Beschlüsse des Großen Senats des Bundessozialgerichts vom 11. Dezember 1969 (- GS 4/69 - BSGE 30, 167 und - GS 2/68 - BSGE 30, 192) erteilt wurde. 2. Ist ein Arbeitnehmer erwerbsunfähig, so ist er auch berufsunfähig. 3. In einem Gesamtversorgungssystem sind die Sozialversicherungsrenten im Zweifel mit ihrem Bruttobetrag anzurechnen (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung vgl ua BAG 10.März 1992 - 3 AZR 352/91 - BAGE 70, 36, 39f m.w.N.). Der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers zur Kranken- und Pflegeversicherung erhöht den Bruttobetrag der Rente nicht.«

Normenkette:

BetrAVG § 1 ; SGB VI §§ 43 44 § 89 Abs. 1 ; ZPO § 308 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Invaliditätsversorgung zusteht.