BVerfG - Beschluss vom 28.06.2000
1 BvR 387/00
Normen:
BetrAVG §§ 1 18 Abs. 2 Nr. 4 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; RZVK-Satzung NRW § 56 Abs. 3 ; StGB § 99 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2000, 499
AuR 2000, 353
DB 2001, 339
DÖD 2001, 145
EzA § 1 BetrAVG Rechtsmibrauch Nr. 5
EzBAT § 42 VersTV-G Nr. 1
NZA 2000, 999
NZS 2000, 509
ZTR 2000, 474
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 13.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 24 S 40/99

betriebliche Altersversorgung: Kürzung wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit

BVerfG, Beschluss vom 28.06.2000 - Aktenzeichen 1 BvR 387/00

DRsp Nr. 2002/14705

betriebliche Altersversorgung: Kürzung wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit

Ein bei einer Bundestagsfraktion ehemals tätiger Mitarbeiter begeht durch geheimdienstliche Tätigkeit für einen anderen Staat eine schwerwiegende arbeitsvertragliche Pflichtverletzung. Unabhängig von der einfachrechtlichen Lage ist es aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklich, einen solchen Arbeitnehmer bei Fragen der Altersversorgung anders zu behandeln als diejenigen Arbeitnehmer, die solche schwerwiegenden Pflichtverletzungen nicht begangen haben.

Normenkette:

BetrAVG §§ 1 18 Abs. 2 Nr. 4 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; RZVK-Satzung NRW § 56 Abs. 3 ; StGB § 99 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der betrieblichen Altersversorgung eines ehemaligen Mitarbeiters einer Bundestagsfraktion nach einer Verurteilung wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit.

I.