BAG - Urteil vom 21.10.2003
3 AZR 60/03
Normen:
BetrAVG § 1 (Beamtenversorgung) § 1 (Auslegung) § 5 ; BeamtVG § 55 ;
Fundstellen:
NZA 2004, 872
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 13.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 200/01
ArbG Oldenburg, vom 27.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 14/00

Betriebliche Altersversorgung mit dynamischer Verweisung auf das Beamtenversorgungsrecht - Betriebliche Altersversorgung; Beamtenversorgungsrecht - Beamtenähnliche Versorgung; dynamische Verweisung; entsprechende Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften; vergleichbare Sach- und Interessenlage; Anrechnungsvorschriften; berufsständige Versorgung; Abgrenzung betrieblicher Altersversorgung; Eigenvorsorge

BAG, Urteil vom 21.10.2003 - Aktenzeichen 3 AZR 60/03

DRsp Nr. 2004/5621

Betriebliche Altersversorgung mit dynamischer Verweisung auf das Beamtenversorgungsrecht - Betriebliche Altersversorgung; Beamtenversorgungsrecht - Beamtenähnliche Versorgung; dynamische Verweisung; entsprechende Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften; vergleichbare Sach- und Interessenlage; Anrechnungsvorschriften; berufsständige Versorgung; Abgrenzung betrieblicher Altersversorgung; Eigenvorsorge

Orientierungssätze:1. Eine dynamische Verweisung auf das Beamtenversorgungsrecht bedeutet nicht, dass sämtliche Vorschriften und Änderungen des Beamtenversorgungsrechts unbesehen übernommen werden können. Die Bestimmungen müssen nach Inhalt, Regelungszweck und Interessenlage auf die zugesagte Altersversorgung übertragbar sein.2. Im vorliegenden Fall erstattete der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bis einschließlich 31. Dezember 1984 die Umlagen, die der Finanzierung der beamtenähnlichen Versorgung dienten. Auf diese Eigenvorsorge war die durch Art. 1 Nr. 16 Buchst. a BeamtVGÄndG 1993 (BGBl. I 1994 S. 2442) eingefügte Anrechnungsvorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG nicht anwendbar. Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer eine Altersversorgung ohne diese Anrechnung zu verschaffen.