BAG - Schlußurteil vom 29.04.2008
3 AZR 266/06
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1 § 6 ; EG Art. 141 ( Art. 119 EG-Vertrag a.F.) ; GG Art. 3 Abs. 2, 3 ; AGG § 2 Abs. 2 S. 2 ; SGB V § 250 Abs. 1 § 256 Abs. 1 ; SGB XI § 54 Abs. 3 ; BGB § 305c Abs. 2 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 258 § 307 ;
Fundstellen:
AP Nr. 58 zu § 2 BetrAVG
ArbRB 2009, 10
NZA 2008, 1417
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 13.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1115/05
ArbG Oldenburg, vom 10.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 166/04

Betriebliche Altersversorgung; Prozessrecht; Nettolohnvereinbarung - Vorgezogene Inanspruchnahme der Betriebsrente; eine Kürzung für alle Leistungsstörungen; unterschiedliche Altersgrenzen für Männer und Frauen; auf Männer beschränkter Abschlag; Diskriminierung wegen des Geschlechts; europarechtlicher Vertrauensschutz; Umsetzung des Barber-Urteils des EuGH; sozialversicherungsrechtliche Beitragslast der Betriebsrentner; Kranken- und Pflegeversicherung; vertragliche Übernahme der Beitragslast durch den Arbeitgeber; Abtastverfahren; Unklarheitenregel; beschränkte Revisionseinlegung

BAG, Schlußurteil vom 29.04.2008 - Aktenzeichen 3 AZR 266/06

DRsp Nr. 2008/21085

Betriebliche Altersversorgung; Prozessrecht; Nettolohnvereinbarung - Vorgezogene Inanspruchnahme der Betriebsrente; eine Kürzung für alle Leistungsstörungen; unterschiedliche Altersgrenzen für Männer und Frauen; auf Männer beschränkter Abschlag; Diskriminierung wegen des Geschlechts; europarechtlicher Vertrauensschutz; Umsetzung des Barber-Urteils des EuGH; sozialversicherungsrechtliche Beitragslast der Betriebsrentner; Kranken- und Pflegeversicherung; vertragliche Übernahme der Beitragslast durch den Arbeitgeber; Abtastverfahren; Unklarheitenregel; beschränkte Revisionseinlegung

Orientierungssätze: 1. Sozialversicherungsrechtlich haben die Betriebsrentner Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus den Versorgungsbezügen zu tragen. Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, durch die der Arbeitgeber diese Beitragslasten übernimmt, ist die Ausnahme und muss deshalb deutlich zum Ausdruck gebracht werden. Dies war im vorliegenden Fall nicht geschehen.