BAG - Urteil vom 19.06.2012
3 AZR 464/11
Normen:
BetrAVG § 16; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 306
AuR 2012, 414
BAG-Pressemitteilung Nr. 45/12
BAGE 142, 116
BB 2012, 1663
BB 2012, 2368
EzA-SD 2012, 12
EzA-SD 2012, 9
ZIP 2013, 334
Vorinstanzen:
LAG München, vom 10.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 107/11
ArbG München, vom 22.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 38 Ca 11541/10

Betriebliche Altersversorgung; Prüfungszeitraum bei Betriebsrentenanpassung

BAG, Urteil vom 19.06.2012 - Aktenzeichen 3 AZR 464/11

DRsp Nr. 2012/14188

Betriebliche Altersversorgung; Prüfungszeitraum bei Betriebsrentenanpassung

Nach § 16 Abs. 1 Halbs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei hat er insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die Belange des Versorgungsempfängers werden durch den Anpassungsbedarf bestimmt. Dieser richtet sich nach dem seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust. Der Anpassungsbedarf wird durch die Nettoverdienstentwicklung bei den aktiven Arbeitnehmern (reallohnbezogene Obergrenze) begrenzt. Für die Ermittlung sowohl des Kaufkraftverlustes als auch der reallohnbezogenen Obergrenze kommt es auf die Entwicklung vom Rentenbeginn bis zum jeweils aktuellen Anpassungsstichtag an. Der Prüfungszeitraum steht nicht zur Disposition des Arbeitgebers. Dies ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Orientierungssätze: