BVerfG - Beschluss vom 03.12.1998
1 BvR 484/96
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; VBLS;
Fundstellen:
DÖD 1999, 135
NZA 1999, 321
PersV 1999, 92
ZTR 1999, 377
Vorinstanzen:
BAG, vom 16.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AZN 766/95
LAG Rheinland-Pfalz, vom 26.04.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1171/94

betriebliche Altersversorgung: Rechtsschutz für Arbeitnehmer, die bei der VBL versichert sind

BVerfG, Beschluss vom 03.12.1998 - Aktenzeichen 1 BvR 484/96

DRsp Nr. 2002/14673

betriebliche Altersversorgung: Rechtsschutz für Arbeitnehmer, die bei der VBL versichert sind

1. Für die Beschäftigten der an der VBL beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ergibt sich die arbeitsrechtliche Grundverpflichtung kraft Tarifbindung oder arbeitsvertraglicher Einbeziehung aus § 4 Versorgungstarifvertrag. 2. Sie gibt dem Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber einen Versorgungsverschaffungsanspruch. 3. Wird die geschuldete Versorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg, hier über die VBL, abgewickelt, kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber vor den Arbeitsgerichten in Anspruch nehmen, die Versorgungsleistung selbst zu erbringen. 4. Ein solcher Versorgungsverschaffungsanspruch bestünde auch dann, wenn die Versorgung durch die VBL nicht dem tarifvertraglichen Anspruch (hier: § 4 Versorgungstarifvertrag) entspräche.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; VBLS;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des Rechtsschutzes gegen Veränderungen der Zusatzversorgung durch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.