BAG - Urteil vom 23.10.1996
3 AZR 468/95
Normen:
BetrAVG § 1 ; BGB §§ 242, 328 ;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 23.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1164/94
- ArbG Siegburg - 2 Ca 862/94 - 2 Ca 1717/94 - 17.08.94 - 3 Ca 1640/94 - 07.11.94,

Betriebliche Altersversorgung: Schutzpflichten Dritter bei Übernahme von Versorgungspflichten

BAG, Urteil vom 23.10.1996 - Aktenzeichen 3 AZR 468/95

DRsp Nr. 2001/5625

Betriebliche Altersversorgung: Schutzpflichten Dritter bei Übernahme von Versorgungspflichten

Es besteht keine Verpflichtung zur Zahlung von erhöhten Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung bei Übernahme von Versorgungsverpflichtungen durch eine neue Pensionskasse.

Normenkette:

BetrAVG § 1 ; BGB §§ 242, 328 ;

Tatbestand

Die Kläger fordern von den beklagten Pensionskassen (Beklagte zu 1 und 3) eine höhere Betriebsrente und von der Beklagten zu 2, dem Trägerunternehmen der beklagten Pensionskasse zu 1, die Zustimmung zur Aufnahme in diese Pensionskasse.

Die Kläger S und St (Kläger zu 1 und 2) sind Rentner. Die Klägerin zu 3 ist die Witwe eines verstorbenen Rentners. Die Rentner waren Arbeitnehmer der D Aktiengesellschaft, die später ihren Namen in D N AG (DN alt) änderte. Die Arbeitnehmer wurden im Sprengmittelbereich im Werk B beschäftigt.

Mit Ausgliederungsvertrag vom 22. Dezember 1987 übertrug die D N AG ihre Betriebe in der Sparte Sprengmittel an die F AG. Diese Gesellschaft brachte durch Vertrag vom 23. Dezember 1987 die übernommenen Betriebe in ihre Tochtergesellschaft D N R AG ein. Zum 1. Januar 1988 änderte diese Gesellschaft ihren Namen in D N AG (DN neu); die ursprünglich unter diesem Namen tätige Gesellschaft änderte ihren Namen in H AG.