Die Kläger fordern von den beklagten Pensionskassen (Beklagte zu 1 und 3) eine höhere Betriebsrente und von der Beklagten zu 2, dem Trägerunternehmen der beklagten Pensionskasse zu 1, die Zustimmung zur Aufnahme in diese Pensionskasse.
Die Kläger S und St (Kläger zu 1 und 2) sind Rentner. Die Klägerin zu 3 ist die Witwe eines verstorbenen Rentners. Die Rentner waren Arbeitnehmer der D Aktiengesellschaft, die später ihren Namen in D N AG (DN alt) änderte. Die Arbeitnehmer wurden im Sprengmittelbereich im Werk B beschäftigt.
Mit Ausgliederungsvertrag vom 22. Dezember 1987 übertrug die D N AG ihre Betriebe in der Sparte Sprengmittel an die F AG. Diese Gesellschaft brachte durch Vertrag vom 23. Dezember 1987 die übernommenen Betriebe in ihre Tochtergesellschaft D N R AG ein. Zum 1. Januar 1988 änderte diese Gesellschaft ihren Namen in D N AG (DN neu); die ursprünglich unter diesem Namen tätige Gesellschaft änderte ihren Namen in H AG.
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