BAG - Urteil vom 20.08.2002
3 AZR 463/01
Normen:
BetrAVG § 1 (Gleichbehandlung) ; Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe § 10 Nr. 4 ; GG Art. 3 Abs. 1, 3 Art. 6 Abs. 5 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 279
BAGE 102, 268
DB 2003, 2075
VersR 2003, 1465
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 18.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 20/01
ArbG Stuttgart, vom 21.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 8964/00

Betriebliche Altersversorgung; Tarifauslegung; Gleichbehandlung - Betriebliche Altersversorgung; Hinterbliebenenbezüge; Sterbegelder; Gnadengelder; Sorgerecht; gemeinsamer Haushalt; Rechtskontrolle tarifvertraglicher Versorgungsregelungen; Grundrechtsbindung; Verbot der Diskriminierung nichtehelicher Kinder; Voraussetzungen einer mittelbaren Diskriminierung; Tarifautonomie; Regelungsspielraum bei Typisierungen

BAG, Urteil vom 20.08.2002 - Aktenzeichen 3 AZR 463/01

DRsp Nr. 2003/7955

Betriebliche Altersversorgung; Tarifauslegung; Gleichbehandlung - Betriebliche Altersversorgung; Hinterbliebenenbezüge; Sterbegelder; "Gnadengelder"; Sorgerecht; gemeinsamer Haushalt; Rechtskontrolle tarifvertraglicher Versorgungsregelungen; Grundrechtsbindung; Verbot der Diskriminierung nichtehelicher Kinder; Voraussetzungen einer mittelbaren Diskriminierung; Tarifautonomie; Regelungsspielraum bei Typisierungen

»Die Regelung des § 10 Nr. 4 des Manteltarifvertrages für das private Versicherungsgewerbe, daß die bisherigen Bezüge des verstorbenen Arbeitnehmers für den Rest des Sterbemonats und weitere drei Monate - falls kein Ehegatte vorhanden ist - vorrangig an die unterhaltsberechtigten Kinder zu zahlen sind, die mit dem Verstorbenen in einem Haushalt lebten oder für die er das Sorgerecht hatte, verstößt weder gegen das Verbot der Benachteiligung nichtehelicher Kinder (Art. 6 Abs. 5 GG) noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).« Orientierungssätze: