BAG - Urteil vom 16.12.2003
3 AZR 668/02
Normen:
MTL II §§ 1 2 SR 2g ; MTArb §§ 1 2 Abschn. B SR 2g ; TV Abendpersonal Hessen §§ 1 12 13 18 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 275
BAGE 109, 129
BB 2004, 1576
DB 2004, 1623
NZA-RR 2004, 595
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 23.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 2020/01
ArbG Kassel, vom 25.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 223/01

Betriebliche Altersversorgung; Tarifauslegung; Tarifrecht; Tarifrecht öffentlicher Dienst; Tarifzuständigkeit; Gleichbehandlung - Tarifauslegung; tarifliche Regelung der Arbeitsbedingungen für Abendpersonal an Theatern: tariflicher Anspruch auf Versicherung bei der VBL; Ausschluss einzelner Beschäftigungsgruppen aus dem Geltungsbereich des MTL II/MTArb; Voraussetzungen für die Anwendung des Gleichheitssatzes auf Tarifverträge

BAG, Urteil vom 16.12.2003 - Aktenzeichen 3 AZR 668/02

DRsp Nr. 2004/9626

Betriebliche Altersversorgung; Tarifauslegung; Tarifrecht; Tarifrecht öffentlicher Dienst; Tarifzuständigkeit; Gleichbehandlung - Tarifauslegung; tarifliche Regelung der Arbeitsbedingungen für Abendpersonal an Theatern: tariflicher Anspruch auf Versicherung bei der VBL; Ausschluss einzelner Beschäftigungsgruppen aus dem Geltungsbereich des MTL II/MTArb; Voraussetzungen für die Anwendung des Gleichheitssatzes auf Tarifverträge

»Das Abendpersonal an Theatern und Bühnen ist vom Geltungsbereich des MTArb und der Versorgungstarifverträge ausgenommen. Das verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Ein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungs- und Regelungsbereichen gleich zu regeln, gibt es für unterschiedliche Tarifvertragsparteien nicht.«

Orientierungssätze: 1. Der Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) gilt unbeschadet seines allgemeinen Geltungsbereiches (§ 1 MTArb) nicht für Beschäftigtengruppen, die von der Geltung der Manteltarifverträge ausdrücklich ausgenommen worden sind. Solche Ausnahmeregelungen können sich einmal aus § 3 MTArb ergeben, sie können aber auch in den Sonderregelungen (§ 2 MTArb) enthalten sein.