BAG - Urteil vom 21.10.2003
3 AZR 83/03
Normen:
BeamtVG §§ 53 62 ; BetrAVG § 5 Abs. 2 ; SGB VI § 5 Abs. 1 § 96a ; GG Art. 3, 14, 33 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
LAG Köln - 22.10.2002 - 9 (13) Sa 500/02,
ArbG Bonn, vom 07.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3130/01

Betriebliche Altersversorgung; Tarifrecht; Öffentlicher Dienst; Gleichbehandlung - Betriebliche Altersversorgung: beamtenförmige Versorgung eines privatrechtlich angestellten Bahnarztes; Anrechnung des weiterhin erzielten Einkommens als Arzt auf die Versorgung wegen Dienstunfähigkeit; Auskunftspflicht des Arztes; Kürzungsbefugnis des Arbeitgebers bei schuldhaft verletzter Auskunftspflicht

BAG, Urteil vom 21.10.2003 - Aktenzeichen 3 AZR 83/03

DRsp Nr. 2004/5622

Betriebliche Altersversorgung; Tarifrecht; Öffentlicher Dienst; Gleichbehandlung - Betriebliche Altersversorgung: beamtenförmige Versorgung eines privatrechtlich angestellten Bahnarztes; Anrechnung des weiterhin erzielten Einkommens als Arzt auf die Versorgung wegen Dienstunfähigkeit; Auskunftspflicht des Arztes; Kürzungsbefugnis des Arbeitgebers bei schuldhaft verletzter Auskunftspflicht

Orientierungssätze: 1. Verweist eine Versorgungszusage umfassend auf "die Versorgung der Beamten", handelt es sich regelmäßig um eine dynamische Verweisung. Die Zusage einer von der jeweils geltenden Versorgungsordnung abgekoppelten Betriebsrente muss als Ausnahme deutlich zum Ausdruck gebracht werden. Das Fehlen der Formel "in der jeweils geltenden Fassung" genügt dabei nicht. 2. In derartigen Fällen sind auch die §§ 53, 62 des BeamtVG sinngemäß anzuwenden. Die Anrechnung von Privateinkünften auf die Versorgungsbezüge eines dienstunfähigen Beamten entspricht der Anrechnungsbestimmung in der gesetzlichen Rentenversicherung (jetzt § 96a SGB VI). Es handelt sich daher nicht um eine beamtenspezifische Vorschrift, deren Anwendung auf Nichtbeamte sinnwidrig wäre. 3. § 53 Abs. 2 BeamtVG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Normenkette:

BeamtVG §§ 53 62 ; BetrAVG § 5 Abs. 2 ; SGB VI § 5 Abs. 1 § 96a ; GG Art. 3, 14, 33 Abs. 5 ;

Tatbestand: