BAG - Urteil vom 11.12.2001
3 AZR 674/00
Normen:
BetrAVG § 1 (Berechnung) § 16 ; TVG § 1 (Tarifverträge: Versicherungswirtschaft) ; Tarifvereinbarungen für die Versicherungswirtschaft vom 4. Juli 1997 und 20. März 1999; ArbGG § 73 ; ZPO § 550 ;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 16.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 280/00
ArbG Düsseldorf, vom 14.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4991/99

Betriebliche Altersversorgung; Tarifrecht; Prozeßrecht - Dynamisierte Betriebsrente; Anpassungsregelung einer Versorgungsordnung; Betriebsrentenberechnung; ruhegehaltsfähige Dienstbezüge; Grundgehalt; Einmalzahlungen; Auslegung; Gesamtzusagen; Tarifverträge; revisionsgerichtliche Überprüfung; revisibles Recht

BAG, Urteil vom 11.12.2001 - Aktenzeichen 3 AZR 674/00

DRsp Nr. 2003/5398

Betriebliche Altersversorgung; Tarifrecht; Prozeßrecht - Dynamisierte Betriebsrente; Anpassungsregelung einer Versorgungsordnung; Betriebsrentenberechnung; ruhegehaltsfähige Dienstbezüge; Grundgehalt; Einmalzahlungen; Auslegung; Gesamtzusagen; Tarifverträge; revisionsgerichtliche Überprüfung; revisibles Recht

»Die Einmalzahlungen in der Versicherungswirtschaft für die Zeit vor Inkrafttreten der prozentualen Gehaltserhöhungen auf Grund der Tarifvereinbarungen vom 4. Juli 1997 und 20. März 1999 waren nach der dem Senat vorliegenden Versorgungsordnung nicht als Änderung der "Bezüge der im aktiven Dienst stehenden Mitarbeiter" anzusehen und führten deshalb zu keiner Neuberechnung der Betriebsrente.« Orientierungssätze: 1. Die Auslegung der auf einer Gesamtzusage beruhenden Versorgungsordnung unterliegt der uneingeschränkten revisionsgerichtlichen Nachprüfung. Normative Versorgungsbestimmungen sind revisibles Recht iSd. § 73 Abs. 1 ArbGG.