LAG Köln - Urteil vom 18.10.1995
2 Sa 196/95
Normen:
BetrAVG §§ 3, 17 Abs. 3 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; BGB §§ 315, 397 ;
Fundstellen:
LAGE § 17 BetrAVG Nr. 1
LAGE § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 14
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 26.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3703/94

Betriebliche Altersversorgung: Teilverzicht auf unverfallbare Versorgungsanwartschaft

LAG Köln, Urteil vom 18.10.1995 - Aktenzeichen 2 Sa 196/95

DRsp Nr. 2001/4295

Betriebliche Altersversorgung: Teilverzicht auf unverfallbare Versorgungsanwartschaft

1. Ein Arbeitnehmer kann im laufenden Arbeitsverhältnis auf eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft ganz oder teilweise wirksam verzichten (im Anschluß an BAG DRsp-ROM Nr. 1999/9564). 2. Veranlasst der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zu Verzichtserklärungen im Rahmen einer vertraglichen Einheitsregelung, sind im Zweifel die Grundsätze des § 315 BGB zu beachten. 3. Bei der vertraglichen Reduzierung unverfallbarer Versorgungsanwartschaften kommt ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Ziff 10 BetrVG in Betracht. 4. Das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Ziff 10 BetrVG wird auch durch eine Regelungsabrede gewahrt. Die Regelungsabrede kann formlos, auch durch konkludente Erklärungen, getroffen werden (im Anschluß an BAG DRsp-ROM Nr. 1999/9564). 5. Der Betriebsrat kann das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG schließlich auch dadurch ausüben, daß er den Arbeitgeber ermächtigt, sich um Verzichtserklärungen der Arbeitnehmer zu bemühen.

Normenkette:

BetrAVG §§ 3, 17 Abs. 3 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; BGB §§ 315, 397 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe des betrieblichen Ruhegeldes, das der Beklagte bei Eintritt des Versorgungsfalles an den Kläger zu zahlen hat.