BAG - Urteil vom 21.08.2012
3 AZR 281/10
Normen:
BetrAVG § 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 66
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 04.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 12/09
ArbG Hamburg, vom 18.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 149/08

Betriebliche Altersversorgung; Übergang von Erwerbsminderungs- oder Berufsunfähigkeitsrente; Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

BAG, Urteil vom 21.08.2012 - Aktenzeichen 3 AZR 281/10

DRsp Nr. 2012/20892

Betriebliche Altersversorgung; Übergang von Erwerbsminderungs- oder Berufsunfähigkeitsrente; Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

1. Ist die betriebliche Altersversorgung als Gesamtversorgungssystem ausgestaltet, bei dem die Höhe der betrieblichen Versorgungsleistung ua. von der Höhe der gesetzlichen Rente abhängt, dürfen die Tarifvertragsparteien bestimmen, dass beim Übergang von einer gesetzlichen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit zu einer Altersrente eine Neuberechnung der Versorgungsleistungen zu erfolgen hat, obwohl sie eine Neuberechnung der Versorgungsleistungen bei einer vorangegangenen gesetzlichen Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit ausgeschlossen haben.2. Der sachliche Grund für die Differenzierung besteht darin, der unterschiedlichen Höhe der anzurechnenden gesetzlichen Rente wegen Berufsunfähigkeit, teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und teilweiser Erwerbsminderung einerseits und der Rente wegen voller Erwerbsminderung und Erwerbsunfähigkeit andererseits Rechnung zu tragen.

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 4. Februar 2010 - 1 Sa 12/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3;