BSG - Urteil vom 26.03.1996
12 RK 21/95
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1 § 1 Abs. 2 S. 1 ; SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 § 229 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 33 zu § 1 BetrAVG
AuA 1997, 169
AuA 1997, 427
DB 1996, 1829
DStR 1997, 40
NZA 1997, 119
SozR 3-2500 § 229 Nr. 13
VersR 1997, 1423
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen, vom 29.03.1995

Betriebliche Altersversorgung und Beitragspflicht zur KVdR

BSG, Urteil vom 26.03.1996 - Aktenzeichen 12 RK 21/95

DRsp Nr. 1997/346

Betriebliche Altersversorgung und Beitragspflicht zur KVdR

1. Bezüge aus einer Lebensversicherung, die als Direktversicherung abgeschlossen und von dem Arbeitnehmer durch Verzicht auf einen Teil seiner Abfindung wegen vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses finanziert worden ist, sind auch Renten der betrieblichen Altersversorgung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1 § 1 Abs. 2 S. 1 ; SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 § 229 Abs. 1 S. 3 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Beitragspflicht der Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung in der der Krankenversicherung.

Der Kläger ist versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und Mitglied der beklagten Ersatzkasse. Neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält er Ruhegeld vom E. Verband. Er schied am 31. Dezember 1985 vorzeitig aus seinem Anstellungsverhältnis bei einer Aktiengesellschaft (AG) aus. Diese verpflichtete sich im Dezember 1985, als Entschädigung für die durch die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses entgehenden Einnahmen eine einmalige Abfindung von 145.000,00 DM brutto zu zahlen, die am 31. Januar 1986 fällig werden sollte. Am 13./15. Januar 1986 schlossen die AG und der Kläger eine Vereinbarung über "den Abschluß einer Direktversicherung (Kapitalversicherung)". Die Vereinbarung hatte im wesentlichen folgenden - Inhalt: