LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.11.2011
18 Sa 75/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 313 Abs. 1; SGB VI § 160; SGB VI § 275c Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 28.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 12461/09

Betriebliche Altersversorgung; Versorgungsordnung mit gespaltener Rentenformel; Außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze; Ergänzende Vertragsauslegung; Wegfall der Geschäftsgrundlage

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.11.2011 - Aktenzeichen 18 Sa 75/11

DRsp Nr. 2012/4532

Betriebliche Altersversorgung; Versorgungsordnung mit gespaltener Rentenformel; Außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze; Ergänzende Vertragsauslegung; Wegfall der Geschäftsgrundlage

Versorgungsordnungen mit gespaltener Rentenformel sind durch die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahre 2003 nicht per se lückenhaft geworden und im Wege ergänzender Vertragsauslegung anzupassen.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 28.04.2011 - 4 Ca 12461/09 - abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 313 Abs. 1; SGB VI § 160; SGB VI § 275c Abs. 3;

Tatbestand:

Gegenstand des von den Parteien zur Entscheidung gestellten Streites ist die Höhe der dem Kläger im Zeitraum zwischen dem 01.02.2006 und 31.12.2009 zustehende Betriebsrente im Zusammenhang mit den Auswirkungen der "außerplanmäßigen" Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (im Folgenden: BBG) zum 1. Januar 2003.