OLG Dresden - Urteil vom 04.07.2006
2 U 66/04
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1 § 30f ;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 18.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 4056/03

Betriebliche Altersversorgung: Zur Unverfallbarkeit von Versorgungszusagen

OLG Dresden, Urteil vom 04.07.2006 - Aktenzeichen 2 U 66/04

DRsp Nr. 2007/4777

Betriebliche Altersversorgung: Zur Unverfallbarkeit von Versorgungszusagen

»1. Zur Unverfallbarkeit von Versorgungszusagen. 2. Zur Vermutung der vollständigen und richtigen Wiedergabe des vertraglich Gewollten.«

Normenkette:

BetrAVG § 16 Abs. 1 § 30f ;

Entscheidungsgründe:

A.

Der Kläger begehrt mit seinem allein noch streitgegenständlichen früheren Hilfsantrag festzustellen, dass ihm die Beklagte eine vertragliche Altersversorgung nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) zu gewähren habe.

Der am xxxxxxxxxx geborene Kläger wurde mit Dienstvertrag vom 15.07.1991 (Anlage K 2, Bl. 26 dA) ab 15.08.1991 für die Dauer von fünf Jahren als Vorstandsmitglied der Kreissparkasse Bxxxx, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, angestellt. Zur Beendigung des Dienstverhältnisses und zu den Versorgungsbezügen enthält der Dienstvertrag u.a. folgende Bestimmungen: