BAG - Urteil vom 19.01.2010
3 AZR 42/08
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 17 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 17 Nr. 40
ArbRB 2010, 203
BAGE 133, 83
DB 2010, 1411
NZA 2010, 1066
ZIP 2010, 1769
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 15.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 1412/06
ArbG Köln, vom 26.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 10286/05

Betriebliche Altersversorgung; Zusage aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnisses als Voraussetzung für den Insolvenzschutz

BAG, Urteil vom 19.01.2010 - Aktenzeichen 3 AZR 42/08

DRsp Nr. 2010/9527

Betriebliche Altersversorgung; Zusage aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnisses als Voraussetzung für den Insolvenzschutz

1. Eine Versorgungszusage ist nur dann "aus Anlass" eines Arbeitsverhältnisses oder Beschäftigungsverhältnisses iSd. § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG erteilt, wenn zwischen ihr und dem Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Erforderlich ist eine Kausalitätsprüfung, die alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt. 2. Sagt ein Unternehmen allen Gesellschaftern und nur ihnen eine Versorgung zu, ist das ein Indiz dafür, dass dies nicht "aus Anlass" des Arbeits-/Beschäftigungsverhältnisses geschah. Orientierungssätze: 1. Eine Versorgungszusage ist nur dann "aus Anlass" eines Arbeitsverhältnisses oder Beschäftigungsverhältnisses iSd. § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG erteilt, wenn zwischen ihr und dem Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Erforderlich ist eine Kausalitätsprüfung, die alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt (Leitsatz 1). 2. Die Zusage ausschließlich an Gesellschafter ist insbesondere dann ein starkes Indiz für den Zusammenhang mit der Gesellschafterstellung, wenn es nur wenige Gesellschafter gibt.